Donnerstagmorgen, kurz nach sechs in Uedem. Über den Feldern hängt noch Nebel, in der Küche brennt Licht, und auf dem Tisch liegt neben der Thermoskanne ein Schuhkarton voller Quittungen. Herr K., 74, fährt seit zwei Jahren dreimal pro Woche zur Dialyse nach Kleve. Seine Tochter hat am Wochenende gelesen, dass die Zuzahlung für Krankenfahrten 2027 steigt, und seitdem lässt sie eine Frage nicht los: Was heißt das für jemanden, der im Jahr über 300 Fahrten braucht?
Die Sorge hören wir bei Huckepack in diesen Wochen oft, am Telefon und unterwegs im Auto. Sie ist berechtigt, denn die Beträge steigen tatsächlich um die Hälfte. Trotzdem fällt die Antwort für viele Fahrgäste ruhiger aus, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Entscheidend ist ein Schutz, der bleibt. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was die offiziellen Stellen zur neuen Regel veröffentlicht haben, und verlinken die Quellen, damit Du alles selbst nachlesen kannst.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums haben Bundestag und Bundesrat es am 10. Juli 2026 beschlossen, am 29. Juli wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Die höheren Zuzahlungen gelten ab dem 1. Januar 2027, und zwar nicht nur für Fahrten, sondern auch für Medikamente, Hilfsmittel und Krankenhaustage.
Für Krankenfahrten, die Deine Krankenkasse übernimmt, bleibt das Prinzip gleich: Du zahlst zehn Prozent der Fahrkosten selbst. Neu sind die Grenzen. Bis Ende Dezember liegen sie nach § 61 SGB V bei mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Fahrt, ab Januar laut der Übersicht der Verbraucherzentrale NRW bei mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Mehr als die Fahrt tatsächlich kostet, fällt auch künftig nicht an.
Was das in Euro bedeutet, zeigt eine einfache Beispielrechnung. Kostet eine Fahrt 60 Euro, werden aus bisher 6 Euro künftig 7,50 Euro. Bei 120 Euro steigt Dein Anteil von 10 auf 12 Euro, bei 200 Euro von 10 auf 15 Euro. Der Höchstbetrag greift künftig ab Fahrkosten von 150 Euro.
Gut zu wissen: Die Zuzahlung ist gesetzlich festgelegt und kein Aufschlag des Fahrdienstes. Sie ist Dein Eigenanteil an einer Fahrt, die die Krankenkasse trägt. Nach § 61 SGB V wird jede geleistete Zuzahlung quittiert. Bei Huckepack bekommst Du Deinen Eigenanteil als Rechnung, Barzahlung oder Kartenzahlung im Fahrzeug gibt es bei uns grundsätzlich nicht. Diese Belege brauchst Du später für die Befreiung.
Warum Serienfahrten besonders ins Gewicht fallen
Wichtig ist das kleine Wort „je Fahrt“. Bei Fahrten zur Dialyse, zur Chemotherapie und zur Strahlentherapie zählen Hin- und Rückweg jeweils als eigene Fahrt, so beschreibt es das Fachportal sozialversicherung-kompetent.de. Drei Dialysetage bedeuten also sechs Zuzahlungen pro Woche, bei einer Strahlentherapie mit Terminen an fünf Werktagen sind es sogar zehn.
Für Herrn K. aus Uedem kommen so rund 312 Fahrten im Jahr zusammen. Würde jede einzelne mit dem Höchstbetrag berechnet, stünden 2027 rein rechnerisch 4.680 Euro im Raum, nach den bisherigen Regeln wären es 3.120 Euro. Das sind Summen, die mit einer normalen Rente nicht zu stemmen wären. Genau deshalb sieht das Gesetz eine Obergrenze vor, und die ist für alle, die regelmäßig mit unseren Dialysefahrten, Chemotherapie-Fahrten oder zur Strahlentherapie unterwegs sind, die eigentlich wichtige Nachricht.

Die Belastungsgrenze bleibt, und sie ist 2027 schneller erreicht
Die sogenannte Belastungsgrenze ist in § 62 SGB V geregelt: Gesetzliche Zuzahlungen sind auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, für schwerwiegend chronisch kranke Menschen auf ein Prozent. Diese Grenze hat das neue Gesetz nach übereinstimmenden Berichten des AOK-Bundesverbands und der Stiftung Warentest nicht angehoben. Gerechnet wird laut Verbraucherzentrale mit dem gesamten Haushalt, für Angehörige werden Freibeträge abgezogen, und es zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen zusammen, also auch die aus der Apotheke.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Nehmen wir an, Herr K. lebt allein und hat 1.500 Euro Bruttorente im Monat, also 18.000 Euro im Jahr. Zwei Prozent davon sind 360 Euro, ein Prozent sind 180 Euro. Fällt für jede Fahrt der Höchstbetrag an, hatte er die 180 Euro bisher nach 18 Fahrten zusammen, das sind drei Dialysewochen. Ab Januar sind es 12 Fahrten, also zwei Wochen. Danach kann er bei seiner Krankenkasse die Befreiung für den Rest des Jahres beantragen. Wie hoch die Grenze im Einzelfall tatsächlich ist, berechnet allein die Krankenkasse.
Was viele unterschätzen: Für Menschen mit vielen Fahrten ändert sich an der Jahressumme dadurch nichts. Der Höchstbetrag bleibt derselbe wie bisher, er ist nur früher im Jahr erreicht. Spürbar teurer wird es für alle, die ihre Grenze nicht erreichen, etwa bei wenigen Fahrten im Jahr. Das Bundesgesundheitsministerium weist außerdem darauf hin, dass die Krankenkasse nicht von sich aus mitteilt, wenn die Grenze überschritten ist. Die Befreiung gibt es nur auf Antrag.
Gut zu wissen: Als schwerwiegend chronisch krank gilt nach den Angaben der Verbraucherzentrale, wer seit mindestens einem Jahr wegen derselben Krankheit mindestens einmal im Quartal beim Arzt ist und zusätzlich zum Beispiel Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60 hat. Auch eine dauerhaft notwendige medizinische Versorgung kann genügen. Ob das bei Dir zutrifft, bescheinigt die Arztpraxis, und die Krankenkasse entscheidet.
Was Du bis zum Jahreswechsel vorbereiten kannst
Eine Befreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Wer 2026 befreit ist, startet am 1. Januar 2027 wieder bei null und zahlt zunächst die neuen, höheren Beträge. Viele nutzen deshalb die ruhigen Wochen vor dem Jahreswechsel, um ihre Unterlagen zusammenzustellen. Die folgenden Punkte beruhen auf den Hinweisen der Verbraucherzentrale zum Antrag auf Befreiung:
- Belege aus 2026 zusammenrechnen. Es zählen alle Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen, auch die aus der Apotheke und vom Krankenhaus. Ist die Grenze überschritten, lässt sich die Befreiung laut Verbraucherzentrale noch für das laufende Jahr beantragen, zu viel gezahlte Beträge erstattet die Krankenkasse.
- Bescheinigung über die chronische Erkrankung. Für die Ein-Prozent-Grenze verlangt die Kasse einen ärztlichen Nachweis, dazu gegebenenfalls Kopien der Bescheide über Pflegegrad oder Grad der Behinderung. Die Bescheinigung stellt die Arztpraxis aus.
- Einkommensnachweise. Rentenbescheid und weitere Einnahmen des Haushalts gehören in Kopie zum Antrag. Wer sie jetzt abheftet, muss im Januar nicht suchen.
- Vorauszahlung. Die Verbraucherzentrale beschreibt, dass viele Krankenkassen anbieten, den persönlichen Höchstbetrag für das kommende Jahr vorab in einer Summe zu überweisen. Dann kommt der Befreiungsausweis sofort. Bleiben die Zuzahlungen im Jahr darunter, gibt es das Geld allerdings nicht zurück. Ob und ab wann Deine Kasse das für 2027 anbietet, erfährst Du dort.
- Verordnung und Genehmigung für das neue Jahr. Ob Deine Unterlagen über den Jahreswechsel hinaus gelten, sagen Dir die Praxis und die Krankenkasse. Worauf es bei der Verordnung ankommt, haben wir im Beitrag Verordnung richtig abgeben beschrieben.
Den Antrag selbst stellst Du bei Deiner Krankenkasse, oft geht das online oder mit einem Formular, das Du telefonisch anfordern kannst. Wenn Du nicht weißt, wen Du dort erreichst, hilft Dir unser Kontaktfinder auf der Seite Kostenerstattung weiter. Sobald der Befreiungsausweis für 2027 da ist, leg ihn bitte gleich bei der ersten Fahrt im neuen Jahr unserem Fahrer vor oder schick uns eine Kopie per Post an unser Büro in Sonsbeck.
Was Huckepack dabei tun kann und was nicht
Wir fahren Dich zu Deinen Terminen, pünktlich und in Ruhe. Ob eine Fahrt von der Kasse übernommen wird, wie hoch Deine persönliche Belastungsgrenze ist und ob Du befreit wirst, entscheidet dagegen allein Deine Krankenkasse. Huckepack kann das weder berechnen noch zusagen, und wir beraten auch nicht zu Rechtsfragen. Was wir können: Dir sagen, welche Unterlagen wir für die Fahrt brauchen, und die Termine so planen, dass Du Dich um die Anfahrt nicht kümmern musst.
Die neue Regel betrifft außerdem nur die Zuzahlung. Ob die Kasse eine Fahrt überhaupt übernimmt, ist eine andere Frage mit eigenen Voraussetzungen. Die haben wir in unserem Beitrag Wann die Krankenkasse Krankenfahrten übernehmen kann ausführlich erklärt, deshalb wiederholen wir sie hier nicht.
Und der Schuhkarton in Uedem?
Der steht inzwischen nicht mehr auf dem Küchentisch. Die Tochter von Herrn K. hat die Quittungen an einem Sonntagnachmittag sortiert, in der Praxis nach der Bescheinigung gefragt und bei der Krankenkasse wegen der Vorauszahlung angerufen. Wenn im Januar morgens um kurz nach sechs wieder das blaue Auto vor der Tür hält, ändert sich für ihren Vater nichts: gleiche Strecke, gleiche Zeit, gleicher Platz am Fenster.
Genau so sollte es sein. Die Zuzahlung bei Krankenfahrten steigt 2027, aber wer seine Belege beisammenhat und früh mit seiner Krankenkasse spricht, erlebt den Jahreswechsel ohne böse Überraschung. Lieber vorher Klarheit als im Februar ein Stapel offener Fragen.
Quellen und offizielle Informationen
Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über die veröffentlichten Regeln (Stand: 12. Oktober 2026). Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Auskunft Deiner Krankenkasse. Verbindlich sind der Gesetzestext und die Entscheidung der Kasse im Einzelfall.
- Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: Verkündung des Gesetzes
- Gesetzestext: § 61 SGB V (Zuzahlungen) und § 62 SGB V (Belastungsgrenze)
- Bundesgesundheitsministerium: Belastungsgrenze einfach erklärt
- Verbraucherzentrale: Regeln für die Befreiung von Zuzahlungen
- Verbraucherzentrale NRW (Pflegewegweiser): Gesundheitsreform – die wichtigsten Änderungen
- AOK-Bundesverband: Meldung zu den Zuzahlungen
- Stiftung Warentest: Gesundheitsreform ist durch
Sprich mit uns, bevor das neue Jahr beginnt
Du planst Fahrten für Dich oder Deine Angehörigen im Kreis Kleve oder Wesel und möchtest wissen, welche Unterlagen wir ab Januar brauchen? Ruf uns an unter 02838 3557, schreib uns über WhatsApp oder nutze unser Formular Fahrt anfragen. Belege sammeln. Antrag stellen. Ruhig ankommen.